Beförderungsbedingungen

Die von Air Europa ausgestellten Flugtickets unterliegen den folgenden Beförderungsbedingungen.

Festgelegte Zwischenstopps

Es bezieht sich auf jene Orte, mit Ausnahme der Abflug- und Zielorte, die im Ticket festgelegt oder im Flugplan des Luftfahrtunternehmens als geplante Stopps auf der Reise des Passagiers angegeben sind.

Beförderung

Bezieht sich auf die Beförderung von Passagieren und Gepäck vom Abflugsort bis zum Zielort im Sinne des anwendbaren Rechts.

Identifikationscode der Fluggesellschaft

Er bezieht sich auf den zwei- oder dreistelligen alphanumerischen Code, der die einzelnen Fluggesellschaften identifiziert.

Autorisierter Verkaufsvertreter

Bezeichnet den von der Fluggesellschaft ernannten Verkaufsvertreter, der sie beim Verkauf von Passagierbeförderungen im Luftverkehr für ihre Dienstleistungen und, sofern berechtigt, für die Dienstleistungen anderer Fluggesellschaften vertritt.

Gepäck

Bezieht sich auf die persönlichen Gegenstände, die der Passagier während der Reise mit sich führt. Wenn nicht anders angegeben, umfasst es sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck.

Geltendes Recht

Bezieht sich auf alle internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften, die den Transport von Passagieren, Fracht und Post auf dem Luftweg behandeln, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung des Transportunternehmens bei einem Unfall vom 9. Oktober 1997, welche durch die Verordnung 889/2002, vom 13. Mai 2002 und die Verordnung (EU) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 geändert wurde, in der gemeinsame Vorschriften für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Flugausfällen oder großer Verspätung von Flügen festgelegt werden; und die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben und gegebenenfalls das Gesetz 48/1960 über Flugverkehr vom 21. Juli mit seiner Änderung des Königlichen Dekrets 37/2001 vom 19. Januar.

Gepäckschein

Bezieht sich auf den Teil des Flugtickets, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Passagiers bezieht, einschließlich eines vom Transportunternehmen ausgestellten Reklamationsscheins der dem Ticket beigefügt wird.

Transportunternehmen

Bezieht sich auf Air Europa oder ein anderes Luftfahrtunternehmen, das sich zur Beförderung von Passagieren und deren Gepäck oder zur Erbringung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit diesem Lufttransport verpflichtet, die gemäß der Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen anwendbar sind.

Charter-Transport

Hierbei handelt sich um einen Transport, der von einem richtigen Transportunternehmen durchgeführt wird, das mit Genehmigung des auftraggebenden Transportunternehmens (Charterer oder Reiseveranstalter) die gesamte oder teilweise Beförderung gemäß einem Chartervertrag durchführt.

Baggage Tag

Bezieht sich auf das von einem Flugunternehmen ausgestellte Dokument, das zu Identifikationszwecken an einem bestimmten aufgegebenen Gepäckstück angebracht ist.

Zeitpunkt für die Gepäckaufgabe

Bezieht sich auf die vom Flugunternehmen festgelegte Zeitspanne, innerhalb derer der Passagier die Formalitäten für die Gepäckaufgabe und den Erhalt der Bordkarte erledigt haben muss.

Vertragsbedingungen

Bezieht sich auf die Klauseln, die im Ticket enthalten sind oder mit dem Ticket übermittelt werden, oder die auf dem Beleg der Reiseroute (gedruckte Reiseroute) als solche gekennzeichnet sind und durch Verweis diese Beförderungsbedingungen einschließt.

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft

Bezieht sich auf Air Europa oder ein anderes Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebslizenz, die von einem der Europäischen Union angehörenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23. Juli 1992 erteilt wurde.

Buchung bestätigt

Das bedeutet, dass der Passagier ein Ticket hat, das Folgendes enthält:

a) Bei einem gedruckten Flugticket die Nummer, das Datum und die Uhrzeit des Fluges sowie den Vermerk OK an der entsprechenden Stelle; oder

b) Bei einem elektronischen Ticket oder einem nicht gedruckten Flugschein die Angabe darüber, dass die Buchung registriert und bestätigt wurde.

Verbundene Tickets

Bezieht sich auf ein Ticket, das einem Passagier in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestellt wird; zusammen bilden die beiden einen einzigen Beförderungsvertrag.

Vereinbarung

Bezieht sich auf eines der folgenden Dokumente, die für den Beförderungsvertrag gelten:

  • (i) Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999; und in zweiter Linie
  • (ii) das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als Warschauer Abkommen bezeichnet);
  • (iii) das Haager Protokoll vom 28. September 1955, zur Änderung des Warschauer Abkommens;
  • (iv) die Montrealer Protokolle Nr. 1, 2 und 4 (1975), zur Ergänzung des Warschauer Abkommens.

Coupon

Bezieht sich sowohl auf den Flugcoupon als auch auf den elektronischen Coupon, der den Passagier, auf dessen Namen er ausgestellt ist, berechtigt, mit dem auf dem Coupon angegebenen Flug zu reisen.

Schaden

Umfasst Tod, Verwundung oder Körperverletzung des Reisenden, Verlust, teilweiser Verlust, Diebstahl oder jeglichen anderen Schaden, der sich aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen vom Luftfahrtunternehmen erbrachten Zusatzleistungen ergibt.

Tage

Sie bezieht sich auf Kalendertage, einschließlich der sieben Wochentage, mit der Bedingung, dass für die Benachrichtigung der Tag der Absendung nicht berücksichtigt wird und dass der Tag der Ausstellung oder der Tag des Flugbeginns für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Tickets nicht berücksichtigt wird.

Inlandsflug

Bezeichnet Flüge, die von Städten im Hoheitsgebiet desselben Landes oder innerhalb eines einzigen Luftraums abfliegen und dort wieder landen, ausgenommen Flüge mit planmäßiger Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates.

Internationaler Flug

Bezieht sich auf Flüge, deren Abflug- und Ankunftsort sich in zwei verschiedenen Ländern befinden. Nach geltendem Recht ist jeder Flug mit Abflug und Ankunft in Städten im Hoheitsgebiet desselben Landes international, wenn ein technischer Zwischenstopp in einem anderen Land geplant ist.

Elektronischer Coupon

Bezieht sich auf alle elektronischen Flugcoupons oder ein anderes gültiges Dokument, das in unserer Datenbank registriert und gespeichert ist.

Elektronisches Ticket

Bezieht sich auf die ausgedruckte Reiseroute, die vom Luftfahrtunternehmen oder im Auftrag eines Luftfahrtunternehmens ausgestellt wird, den elektronischen Coupon und ggf. ein Boardingpass.

Flugcoupon

Bezieht sich auf den Teil des vom Luftfahrtunternehmen oder in dessen Namen ausgestellten Tickets, der die Angabe „zur Beförderung gültig“ oder, im Falle eines elektronischen Tickets, den elektronischen Coupon enthält und die genauen Orte angibt, zwischen denen der Passagier zur Beförderung berechtigt ist.

Höhere Gewalt

Bezieht sich auf außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Passagiers und/oder des Luftfahrtunternehmens liegen und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden wären.

Passagier

Bezieht sich auf jede Person, ausgenommen Mitglieder der Besatzung, die gemäß Flugticket in einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll.

Anspruchsberechtigte Person

Bezieht sich auf einen Passagier oder eine Person, die nach geltendem Recht berechtigt ist, in seinem Namen einen Anspruch geltend zu machen.

Passagier-Coupon oder Passagier-Beleg

Bezieht sich auf den Teil des Tickets, der von Air Europa oder in unserem Namen ausgestellt wurde, als solcher gekennzeichnet ist und sich letztendlich im Besitz des Passagiers befindet.

Sicherheitsrelevante Objekte

Beziehen sich auf Gegenstände oder Geräte, die aus Sicherheitsgründen nach geltendem Recht nicht an Bord genommen werden dürfen.

Sonderziehungsrechte (SDR)

Beziehen sich auf eine vom Internationalen Währungsfonds (IWF) festgelegte Währungseinheit, deren Wert in regelmäßigen Abständen von dieser Einrichtung bestimmt wird.

Zwischenstopp

Bezieht sich auf einen planmäßigen Zwischenstopp während der Reise an einem Ort zwischen dem Abflug- und dem Zielort.

Tarif

Bezieht sich auf veröffentlichte Ticketpreise, Gebühren und/oder zugehörige Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen sind.

Ticket

Bezieht sich auf das Dokument mit der Bezeichnung „Passagier-Flugticket und Gepäckschein“ oder auf das von Air Europa selbst ausgestellte elektronische Ticket und enthält oder umfasst die Vertragsbedingungen, Benachrichtigungen und Coupons.

Nicht aufgegebenes Gepäck

Bezieht sich auf nicht aufgegebenes Gepäck von Passagieren.

1. Allgemeines

(a) Diese Beförderungsbedingungen gelten nur für solche Flüge oder Flugabschnitte, bei denen unser Kennzeichnungscode in der Rubrik „Fluggesellschaft“ des Tickets für diesen Flug oder Flugabschnitt angegeben ist.

(b) Diese Beförderungsbedingungen gelten auch für ermäßigte Tarife und unentgeltliche Beförderung, sofern Air Europa im Beförderungsvertrag oder einem anderen Vertragsdokument nichts anderes angegeben hat.

(c) Diese Beförderungsbedingungen sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und, sofern nicht im Widerspruch zum geltenden Recht, gemäß den IATA-Vereinbarungen auszulegen.

2. Charterbetrieb

Wenn die Beförderung gemäß einem Chartervertrag durchgeführt wird, gelten diese Beförderungsbedingungen gemäß den Bedingungen, die durch Verweis oder anderweitig im Chartervertrag oder Ticket festgelegt sind.

3. Code-Sharing

Auf einigen Flügen hat Air Europa gemäß Artikel 1 Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften getroffen, die als „Code-Sharing“ bezeichnet werden. Selbst wenn die Passagiere eine Buchung bei Air Europa haben und der Name oder Code von Air Europa auf dem entsprechenden Ticketabschnitt der Fluggesellschaft angegeben ist, kann der Flug gemäß diesen Vereinbarungen von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden.

4. Verbindliches Recht

Die Beförderungsbedingungen gelten, sofern sie nicht im Widerspruch zum Gesetz oder zu den geltenden Air Europa Tarifen stehen; in letzterem Fall haben das Gesetz oder die Tarife Vorrang. Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen durch die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes ungültig werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

5. Die Bedingungen haben Vorrang vor den Regelungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben diese Beförderungsbedingungen Vorrang, auch wenn sie im Widerspruch zu anderen von Air Europa zu bestimmten Themen erlassenen Vorschriften stehen.

6. Informationen zur Identität der Betreibergesellschaft

Air Europa informiert die Passagiere über die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) für die vertraglich vereinbarten Luftbeförderungsleistungen. 

1. Allgemeines

(a) Diese Beförderungsbedingungen gelten nur für solche Flüge oder Flugabschnitte, bei denen unser Kennzeichnungscode in der Rubrik „Fluggesellschaft“ des Tickets für diesen Flug oder Flugabschnitt angegeben ist.

(b) Diese Beförderungsbedingungen gelten auch für ermäßigte Tarife und unentgeltliche Beförderung, sofern Air Europa im Beförderungsvertrag oder einem anderen Vertragsdokument nichts anderes angegeben hat.

(c) Diese Beförderungsbedingungen sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und, sofern nicht im Widerspruch zum geltenden Recht, gemäß den IATA-Vereinbarungen auszulegen.

2. Charterbetrieb

Wenn die Beförderung gemäß einem Chartervertrag durchgeführt wird, gelten diese Beförderungsbedingungen gemäß den Bedingungen, die durch Verweis oder anderweitig im Chartervertrag oder Ticket festgelegt sind.

3. Code-Sharing

Auf einigen Flügen hat Air Europa gemäß Artikel 1 Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften getroffen, die als „Code-Sharing“ bezeichnet werden. Selbst wenn die Passagiere eine Buchung bei Air Europa haben und der Name oder Code von Air Europa auf dem entsprechenden Ticketabschnitt der Fluggesellschaft angegeben ist, kann der Flug gemäß diesen Vereinbarungen von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden.

4. Verbindliches Recht

Die Beförderungsbedingungen gelten, sofern sie nicht im Widerspruch zum Gesetz oder zu den geltenden Air Europa Tarifen stehen; in letzterem Fall haben das Gesetz oder die Tarife Vorrang. Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen durch die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes ungültig werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

5. Die Bedingungen haben Vorrang vor den Regelungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben diese Beförderungsbedingungen Vorrang, auch wenn sie im Widerspruch zu anderen von Air Europa zu bestimmten Themen erlassenen Vorschriften stehen.

6. Informationen zur Identität der Betreibergesellschaft

Air Europa informiert die Passagiere über die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) für die vertraglich vereinbarten Luftbeförderungsleistungen. 

1. Allgemeine Bestimmungen

(a) Air Europa befördert nur diejenigen Passagiere, deren Name auf dem Ticket angegeben ist. Diese können aufgefordert werden, sich auszuweisen (Personalausweis, Reisepass oder Ähnliches).

 

(b) Das Ticket ist nicht übertragbar.

 

(c) Einige Tickets werden zu ermäßigten Preisen verkauft, die möglicherweise nicht oder nur teilweise erstattungsfähig sind. Außerdem ist bei einigen Tickets keine kostenlose Mitnahme von aufzugebendem Gepäck vorgesehen.

 

(d) Sollte ein Passagier mit einem Flugticket, das die in Artikel (c) beschriebenen Merkmale aufweist und das bisher für keine Strecke genutzt wurde, aufgrund höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1 daran gehindert werden, die Reise anzutreten, ist Air Europa verpflichtet, den Passagier auf einem späteren Flug zu befördern, sofern der Passagier Air Europa unverzüglich darüber informiert und einen Nachweis über die höhere Gewalt erbringt.

 

(e) Das Ticket ist zu jeder Zeit Eigentum der ausstellenden Luftfahrtgesellschaft.

 

(f) Außer bei einem elektronischen Ticket hat ein Passagier nur dann einen Anspruch auf Beförderung auf einem Flug, wenn er ein gültiges Ticket vorlegt, das den unbenutzten Flugcoupon für diesen Flug, die anderen Flugcoupons sowie den Passagiercoupon enthält. Außerdem besteht kein Anspruch auf Beförderung, wenn das Ticket beschädigt ist oder von einer anderen Person als Air Europa oder einem autorisierten Vertreter verändert wurde. Bei einem elektronischen Flugticket besteht nur dann ein Anspruch auf Beförderung, wenn der Passagier einen gültigen Ausweis vorlegt und ein gültiges elektronisches Ticket ordnungsgemäß auf seinen Namen ausgestellt wurde.

 

(g) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung eines Tickets (oder eines Teils davon) durch den Passagier oder wenn der Passagier kein Ticket vorlegt, das den Passagiercoupon und alle unbenutzten Flugcoupons enthält, wird Air Europa dieses Ticket (oder einen Teil davon) auf Antrag des Passagiers durch die Ausstellung eines neuen Tickets ersetzen, sofern der Nachweis rechtzeitig erbracht wird, dass ein gültiges Ticket für den/die betreffenden Flug/Flüge ordnungsgemäß ausgestellt wurde(n) und vorausgesetzt, der Passagier unterzeichnet eine Vereinbarung, in der er sich verpflichtet, Air Europa alle Kosten und Verluste zu erstatten, die Air Europa oder einer Fluggesellschaft durch den missbräuchlichen Gebrauch des Tickets zwangsläufig und in angemessener Weise bei der Abwicklung des Wertes des ursprünglichen Tickets entstehen. Sind derartige Verluste durch Fahrlässigkeit seitens Air Europa verursacht worden, hat Air Europa keinen Anspruch darauf, von Passagieren Erstattung zu verlangen. Das Luftfahrtunternehmen, das das Ticket ausstellt, kann eine angemessene Verwaltungsgebühr für diese Dienstleistung erheben, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung ist auf Fahrlässigkeit seinerseits oder seitens seines Vertreters zurückzuführen.

 

(h) Wenn ein solcher Nachweis nicht vorliegt oder der Passagier eine solche Vereinbarung nicht unterzeichnet, kann das Transportunternehmen, das das Ticket ausgestellt hat, vom Passagier die Zahlung des vollen Preises für den Ersatz des Tickets mit Anspruch auf Erstattung verlangen, sofern das Transportunternehmen, das das ursprüngliche Ticket ausgestellt hat, bestätigt, dass das verlorene oder beschädigte Ticket nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit benutzt wurde, oder wenn der Passagier das Originalticket vor Ablauf seiner Gültigkeit wiederfindet.

 

(i) Ein Ticket ist ein Wertgegenstand und der Passagier muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um es entsprechend aufzubewahren und sicherzustellen, dass es nicht verloren geht oder gestohlen wird.

 

(j) Reist ein Passagier zu einem ermäßigten Tarif oder unter besonderen Bedingungen, so muss er diese Bedingungen oder das Zustandekommen der Ermäßigung zu jedem Zeitpunkt der Reise nachweisen können.

 

2. Gültigkeitsdauer

(a) Sofern im Ticket, in diesen Beförderungsbedingungen oder in den Tarifen gemäß Artikel 1 keine Klausel enthalten ist, die die Gültigkeit eines Tickets einschränken (in diesem Fall muss die Einschränkung auf dem Ticket angegeben sein), ist ein Ticket für den folgenden Zeitraum gültig:

 

  (i) Ein Jahr ab Ausstellungsdatum oder

  (ii) Vorausgesetzt, die erste Reise wurde innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum durchgeführt, ein Jahr ab dem auf dem Ticket angegebenen Datum der ersten Reise.

 

(b) Wird ein Passagier daran gehindert, die Reise innerhalb der Ticketgültigkeit anzutreten, weil Air Europa zum Zeitpunkt der Buchung diese nicht bestätigen kann, verlängert Air Europa die Gültigkeitsdauer des Tickets oder der Passagier hat das Recht, eine Erstattung gemäß Artikel 10 zu verlangen.

 

(c) Kann ein Passagier nach Abschluss der Reisebuchung aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder einer Krankheit, die ihm das Reisen mit dem Flugzeug unmöglich macht, die Reise nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets antreten oder fortsetzen, können wir die Gültigkeitsdauer des Tickets bis zu dem Datum verlängern, an dem der Passagier reisefähig ist, oder bis zu unserem ersten Flug nach diesem Datum. Der Passagier setzte die Reise auf dem verfügbaren Sitzplatz in der jeweiligen Klasse und im Rahmen des jeweiligen Services, für den er bezahlt hat, fort. Der Passagier muss innerhalb von maximal 3 Tagen vor/nach dem Flug eine Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt oder ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er am Tag des Fluges flugunfähig ist. Die Gültigkeit eines solchen Tickets kann bis zu 45 Tage ab dem Datum des Erstfluges verlängert werden, wobei weitere 45 Tage möglich sind, wenn eine neue, aktualisierte Bescheinigung vorgelegt wird. 

Diese Änderung wird in der gleichen gebuchten Klasse vorgenommen; ist diese nicht verfügbar, so ist die entsprechende Differenz zu zahlen.  In solchen Fällen verlängern wir auch die Gültigkeitsdauer der Tickets von anderen direkten Familienmitgliedern, die den Reisenden begleiten. 

(d) Im Falle des Todes eines Passagiers während der Reise können die Tickets der Begleitpersonen des verstorbenen Passagiers geändert werden, indem die Mindestaufenthaltsklausel aufgehoben oder ihre Gültigkeit verlängert wird. Im Falle des Todes eines direkten Familienmitglieds eines Passagiers, der die Reise angetreten hat, kann die Gültigkeit des Tickets des Passagiers und der begleitenden direkten Familienmitglieder ebenfalls geändert werden. Im Todesfall verlängert sich der Zeitraum auf maximal 20 Tage zwischen dem Tag des Todes und dem Flugdatum.  

(e) Um die unter (c) und (d) genannten Änderungen in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, eine gültige Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt, ein ärztliches Attest oder eine Sterbeurkunde vorzulegen. Die Verlängerung der Gültigkeit des Tickets erfolgt für einen Zeitraum von maximal fünfundvierzig (45) Tagen ab dem Datum des ursprünglichen Fluges.

 

3. Abschnitt und Verwendung von Coupons

(a) Das von Ihnen gebuchte Flugticket ist nur gültig für den Transport ab dem Abflugort bis zum Zielort, mit den gegebenenfalls vereinbarten Zwischenstopps. Der gezahlte Betrag basiert auf dem Tarif von Air Europa und deckt den auf dem Ticket angegebenen Transport ab. Das Flugticket ist Bestandteil des Beförderungsvertrags zwischen Air Europa und dem Passagier.

 

(b) Wenn der Passagier etwas an der Beförderung ändern möchte, muss er sich zunächst mit Air Europa in Verbindung setzen. Der Preis für die neue Beförderung wird berechnet und dem Passagier wird die Möglichkeit gegeben, den neuen Betrag zu akzeptieren oder die ursprüngliche Beförderung wie auf dem Ticket angegeben beizubehalten.

 

(c) Der Passagier sollte sich darüber im Klaren sein, dass einige Änderungen keine Preisänderung zur Folge haben, während andere, wie z. B. die Änderung des Abflugortes (z. B. wenn der erste Abschnitt/der erste Coupon nicht genutzt wurde) oder die Änderung der Flugroute, zu einer Preiserhöhung führen können. Die meisten Tarife sind nur an den auf dem Ticket angegebenen Daten und für die angegebenen Flüge gültig und können unter keinen Umständen geändert werden; bei einer Änderung muss eine zusätzliche Gebühr entrichtet werden.

 

(d) Jeder Flugcoupon, der im Ticket des Passagiers enthalten ist, wird für die Beförderung in der Serviceklasse an dem Datum und für den Flug akzeptiert, für den der Sitzplatz reserviert wurde. Wurde ein Ticket ursprünglich ohne Angabe einer Platzreservierung ausgestellt, kann eine Platzreservierung gemäß unserem Tarif und je nach Verfügbarkeit von Plätzen auf dem gewünschten Flug erfolgen.

 

(e) Sollte der Passagier den Hinflug nicht antreten, ist Air Europa dankbar für jegliche Information darüber, ob der Rückflug oder die entsprechenden Reservierungen verwendet werden oder nicht, um dadurch eine bessere Sitzplatzverwaltung der entsprechenden Sitzplätze zu ermöglichen. Sollten diese Informationen nicht bereitgestellt werden, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die sonstigen Flugbuchungen des Passagiers.

 

4. Name und Adresse

Der Name von Air Europa kann auf dem abgekürzten Ticket unter Verwendung unseres Kennzeichnungscodes (UX/AEA) oder auf andere Weise erscheinen. Als Anschrift von Air Europa gilt die Adresse des Abflughafens, die auf dem Ticket neben der ersten Namensabkürzung von Air Europa im Kästchen Luftfahrtunternehmen angegeben ist, oder bei einem elektronischen Ticket, wie sie für den ersten Abschnitt des Air Europa Fluges in der Buchungsbestätigung („Reiseinformationen“) angegeben ist.

1. Ticketpreis

Der Preis gilt nur für den Transport vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am Zielort, sofern nicht anders angegeben. Die Beförderung von aufgegebenem Gepäck ist nur dann im Preis inbegriffen, wenn im Tarif eine Freigepäckmenge enthalten ist; in diesem Fall gelten die Bedingungen des Tarifs. Der Preis beinhaltet nicht den Transport am Boden zwischen den Flughäfen sowie zwischen den Flughäfen und den Terminals in einer Stadt. Der Preis wird nach den Tarifen berechnet, die am Tag der Bezahlung des Tickets für die Reise zu den darin angegebenen Daten und gemäß der darin angegebenen Reiseroute gelten. Ändert der Passagier die Reiseroute oder die Reisedaten, kann sich dies auf den zu zahlenden Preis für das Ticket auswirken.

2. Reiseroute

Sofern in unserem Beförderungsvertrag oder anderen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes vorgesehen ist, gilt der Ticketpreis nur für die im Zusammenhang mit dem Ticket angegebenen Reiserouten. Wenn es mehr als eine Reiseroute zum gleichen Preis gibt, kann der Passagier vor der Ticketausstellung angeben, welche er bevorzugt. Wenn keine Reiseroute angegeben wird, bestimmt Air Europa diese selbst.

3. Steuern, Abgaben und Gebühren

Die anwendbaren Steuern und Abgaben, die der Passagier zu zahlen hat, sind Gebühren, die von Regierungen oder anderen Behörden oder von den Flughafenbetreibern erhoben werden. Beim Kauf des Tickets muss der Passagier über Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht im Preis enthalten sind, informiert werden; die meisten davon werden normalerweise separat auf dem Ticket angegeben. Steuern, Abgaben und Gebühren, die für Flugreisen gelten, ändern sich ständig und können nach dem Ausstellungsdatum des Tickets erhoben werden. Erhöht sich die auf dem Ticket ausgewiesene Steuer, Abgabe oder Gebühr nach geltendem Recht, muss der Passagier die entsprechende Differenz bezahlen. Darüber hinaus ist der Passagier berechtigt, eine Rückerstattung zu verlangen, wenn Steuern, Abgaben oder Gebühren, die der Passagier zum Zeitpunkt der Ticketausstellung an Air Europa gezahlt hat, abgeschafft oder reduziert wurden, sodass diese nicht länger gelten oder ein geringerer Betrag zu zahlen ist.

4. Devise

Der Ticketpreis, Steuern, Abgaben und Gebühren werden in der Währung des Landes gezahlt, in dem das Ticket ausgestellt wurde, es sei denn, Air Europa oder unser Bevollmächtigter Vertreter gibt vor oder zum Zeitpunkt der Zahlung eine andere Währung an (z. B. weil die lokale Währung nicht konvertierbar ist). Wir können nach eigenem Ermessen Zahlungen in einer anderen Währung akzeptieren.

1. Buchungsanforderungen

(a) Air Europa oder unser Bevollmächtigter Vertreter registriert Ihre Buchung(en). Auf Wunsch erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung Ihrer Buchung.

(b) Bestimmte Tarife unterliegen möglicherweise Bedingungen, die Ihr Recht auf Änderung oder Stornierung der Buchung einschränken oder ausschließen.

2. Frist für die Ticketausstellung

Wenn der Passagier sein Ticket nicht innerhalb der von Air Europa oder dem Bevollmächtigten Vertreter angegebenen Frist bezahlt hat, kann Air Europa oder der Bevollmächtigte Vertreter die Buchung stornieren und den Sitzplatz freigeben.

3. Personenbezogene Daten

Die Bearbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt durch AIR EUROPA gemäß der Datenschutzrichtlinie von Air Europa.

Die Daten werden für die Dauer der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aufbewahrt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die Daten bis zum Ablauf der sich durch deren Behandlung ergebenden und/ oder die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gesperrt und stehen den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von eventuell durch die Behandlung entstanden Verantwortlichkeiten zur Verfügung.

4. Zuweisung des Sitzplatzes

Der Passagier hat das Recht auf eine kostenlose Sitzplatz-Zuweisung innerhalb von 48h vor dem geplanten Abflug.

Eine solche Zuweisung ist von Air Europa durchzuführen, außer wenn Sie den Service für die Zuweisung mit Sitzplatzauswahl wählen, bei der der Passagier nach vorheriger Zahlung der entsprechenden Gebühr den Sitzplatz auswählt, der ihm innerhalb der verfügbaren Sitzplätze zusagt.

Ungeachtet des Vorstehenden und aus Gründern der Betriebs- oder Flugsicherheit kann Air Europa Sitzplätze, die bereits zugewiesen wurden, jederzeit neu zuweisen, auch nach dem Boarding.

Für den Fall, dass sich Air Europa aufgrund des Flugbetriebs gezwungen sieht, eine Änderung des durch den Passagier ausgewählten Sitzplatzes durchzuführen, wird im Rahmen des Möglichen versucht, dem Passagier einen Sitz mit im Vergleich zum ausgewählten Sitzplatz ähnlichen Merkmalen zuzuweisen. Sollte dies nicht möglich sein, erhält der Passagier ein Anrecht auf Erstattung des Services.

5. Rückbestätigung der Buchung

a) Aufeinanderfolgende Buchungen oder Buchungen für die Rückreise bedürfen ggf. einer Rückbestätigung innerhalb einer bestimmten Frist. Gegebenenfalls ist der Passagier auf die Notwendigkeit einer Rückbestätigung hinzuweisen, wobei anzugeben ist, wie und wo dies durchzuführen ist. Wenn die Benachrichtigung erfolgt ist und der Passagier keine Rückbestätigung vornimmt, kann Air Europa die aufeinanderfolgenden Buchungen und die Buchung für die Rückreise stornieren.

(b) Die Passagiere müssen die Anforderungen zur Rückbestätigung jedes an ihrer Reise beteiligten Luftfahrtunternehmens, wie in Artikel 1 definiert, überprüfen. Gegebenenfalls muss der Passagier eine Rückbestätigung bei der Fluggesellschaft vornehmen, deren Code auf dem Flug, für den das Ticket gilt, angegeben ist.

1. Die Fristen für das Aufgeben des Gepäcks sind von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich und Air Europa empfiehlt, dass sich die Passagiere über diese informieren und sie einhalten. Um alle behördlichen Formalitäten und Abflugverfahren rechtzeitig vor dem Abflug erledigen zu können, hat sich der Passagier innerhalb der von der Fluggesellschaft angegebenen Zeit am Gepäckabgabeschalter und Flugsteig einzufinden. Wenn der Passagier kein aufzugebendes Gepäck mit sich führt oder sein Tarif kein aufzugebendes Gepäck zulässt, kann der Passagier sich zum Flugsteig begeben, vorausgesetzt, er hat die Bordkarte im Voraus erhalten. Andernfalls muss er zum Check-in-Schalter gehen, um die Bordkarte zu erhalten. Air Europa behält sich das Recht vor, die Buchung zu stornieren, wenn der Passagier die angegebenen Fristen für die Gepäckaufgabe nicht einhält. Air Europa bzw. die Bevollmächtigten Vertreter informieren die Passagiere über die Fristen bezüglich des Aufgebens ihres Gepäcks und bezüglich des Boardings für den ersten Flug. Bei Anschlussflügen für Transitpassagiere müssen sich die Passagiere selbst über die Fristen für die Gepäckaufgabe und das Boarding informieren. Bei Code-Share-Flügen, die von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, gilt die Frist für den Flugeinstieg der jeweiligen Fluggesellschaft, die den Flug durchführt.

Air Europa haftet nicht für Verluste oder Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels durch den Passagier ergeben.

 

 

2. Erscheint der Passagier nicht rechtzeitig an den Gepäckaufgabeschaltern oder am Flugsteig oder verfügt er nicht über die entsprechenden Unterlagen gemäß Artikel 13 und kann die Reise deshalb nicht antreten, kann Air Europa den auf seinen Namen reservierten Sitzplatz stornieren und über ihn verfügen, ohne dass dadurch Verpflichtungen für Air Europa entstehen, es sei denn, anwendbare lokale Vorschriften sehen etwas anderes vor.

 

 

3. Wurde der Flugcoupon zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Bordkarte durch den Passagier am Gepäckaufgabeschalter nicht vom Ticket abgetrennt, verbleibt der Flugcoupon im Besitz des Passagiers und muss vom Passagier beim Besteigen des Flugzeugs vorgelegt werden.

 

 

4. Der Passagier hat die Möglichkeit, nach vorheriger Zahlung der entsprechenden Gebühr einen Priority Boarding-Service zu buchen, der ihm das Recht auf Priority Boarding in Bezug auf andere Passagiere gibt, die nicht diesen Service gebucht haben. Dieses Recht gilt unbeschadet der Boarding-Priorität für Passagiere der Business Class, oder für Inhaber der SUMA Gold- oder Platinum-Karte.

1. Recht auf Verweigerung der Beförderung

Air Europa kann die Beförderung aus Sicherheitsgründen (Flug oder Polizei) verweigern oder nach eigenem Ermessen in jedem Moment des Boardings und/oder Anschlussfluges die Beförderung von Passagieren und Gepäck verweigern, wenn eine der folgenden Situationen eintritt oder wenn wir nach vernünftigem Ermessen annehmen, dass sie eintreten könnte:

(a) Der Passagier hält sich nicht an geltende Gesetze, Vorschriften oder behördliche Vorschriften;

(b) Der Transport von Passagieren und / oder Gepäck kann die Sicherheit und Gesundheit gefährden oder beeinträchtigen oder den Komfort anderer Passagiere oder der Crew erheblich beeinträchtigen;

(c) Der geistige und/oder körperliche Zustand des Passagiers, einschließlich der durch Alkohol- oder Drogenkonsum verursachten Beeinträchtigungen, stellen eine Gefahr oder ein Risiko für ihn selbst, für andere Passagiere und/oder die Crew oder für das Eigentum der Passagiere oder der Crew oder von Air Europa dar;

(d) Der Passagier hat sich gegenüber einem Mitglied unseres Bodenpersonals oder einem Mitglied der Crew drohend, beleidigend oder anstößig geäußert und/oder sich bedrohlich, ausfällig oder anstößig verhalten;

(e) Der Passagier ist im illegalen Besitz von Drogen oder anderen illegalen Substanzen bzw. Air Europa hat Grund zu einer solchen Annahme;

(f) Der Passagier hat die Sicherheit des Flugzeugs und/oder einer darin befindlichen Person gefährdet;

(g) Der Passagier hat während des Buchungs-, Check-in- oder Boarding-Prozesses oder an Bord des Flugzeugs vor dem Start eine Straftat begangen;

(h) Der Passagier hat sich auf einem vorherigen Flug unangemessen verhalten und Air Europa hat Grund zu der Annahme, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte;

(i) Der Passagier hat sich geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle oder einer Gepäckkontrolle gemäß Artikel 8/5 und 13/6 zu unterziehen, oder der Passagier hat sich geweigert, einen ordnungsgemäßen Identitätsnachweis vorzulegen;

(j) Der Passagier hat den Ticketpreis, die geltenden Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt;

(k) Der Passagier scheint keine gültigen Reisedokumente zu besitzen, versucht möglicherweise in ein Land einzureisen, in dem er sich lediglich als Transitreisender aufhalten kann oder für das er keine gültigen Reisedokumente besitzt, hat seine Reisedokumente während des Fluges vernichtet oder weigert sich, sie der Crew oder dem Bodenpersonal nach Erhalt auf deren Verlangen vorzulegen, und/oder verfügt über abgelaufene Dokumente, die nicht den geltenden staatlichen oder internationalen Anforderungen oder Vorschriften entsprechen oder die entweder aufgrund eines Identitätsdiebstahls oder der Fälschung von Dokumenten gefälscht sind;

(l) Das vorgelegte Flugticket:

   (i) Es wurde illegal von einem Unternehmen erworben oder gekauft, das nicht Air Europa oder einer seiner autorisierten Vertreter ist; oder

   (ii) Uns liegen Informationen vor, dass es sich um ein verlorenes oder gestohlenes Ticket handelt, oder

   (iii) Es ist ein gefälschtes Ticket; oder

   (iv) Der Flugcoupon wurde von jemandem geändert, der weder Air Europa noch einer seiner autorisierten Vertreter ist oder der Flugcoupon wurde beschädigt.

(m) Der Passagier hat die in Artikel 3/3 festgelegten Anforderungen bezüglich der Reihenfolge und der Verwendung des Coupons nicht erfüllt;

(n) Bei der Gepäckabfertigung oder beim Flugeinstieg verlangt der Passagier von der Fluggesellschaft besondere Betreuung, die vorher weder angefordert noch bestätigt wurde;

(o) Der Passagier hat keine der geltenden Anweisungen und Bestimmungen hinsichtlich sicherheitsrelevanter Aspekte beachtet;

(p) Der Passagier kann bei Vorlage des Flugtickets nicht nachweisen, dass er die Person ist, deren Name im Feld „Passagiername“ erscheint;

In den Fällen (k), (l), (m) und (p) behält sich Air Europa das Recht vor, das Ticket des Passagiers einzubehalten.

2. Besondere Betreuung

(a) Die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen, Personen mit besonderen Bedürfnissen, Schwangeren, Kranken oder anderen hilfsbedürftigen Personen unterliegt einer vorherigen Vereinbarung mit Air Europa und wird gegebenenfalls durch Unterzeichnung des entsprechenden Formulars formal bestätigt. Passagieren mit eingeschränkter Mobilität, die zum Zeitpunkt des Ticketkaufs den Service bei der Fluggesellschaft beantragt haben und dies von Air Europa bestätigt wurde, wird die Beförderung aufgrund der getätigten Anfrage für diesen Service nicht verweigert.

(b) Wenn ein Passagier eine spezielle Mahlzeit an Bord seines/ihrer Fluges/Flüge wünscht, muss er dies zum Zeitpunkt der Buchung oder Änderung der Buchung oder innerhalb der von Air Europa angegebenen Frist beantragen. Andernfalls kann Air Europa nicht garantieren, dass diese Speisen an Bord des/der betreffenden Fluges/Flüge verfügbar sind. Aufgrund von betriebsbedingten Umständen kann es vorkommen, dass einige spezielle Mahlzeiten nicht verfügbar sind. In diesem Fall übernehmen wir keine Verantwortung gegenüber dem Passagier.

(c) Passagieren mit gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, vor Flugreisen und insbesondere bei Langstreckenflügen, einen Arzt aufzusuchen und alle entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Wenn Passagiere einen Antrag unter den in Absatz 2 (a) oder (b) genannten besonderen Bedingungen erst zum Zeitpunkt der Gepäckaufgabe stellen, trägt Air Europa keine Verantwortung dafür, wenn sie diesem Antrag nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, und behält sich das Recht vor, die Beförderung gemäß den Bedingungen von Absatz 1 (n) dieses Artikels zu verweigern. 

1. Freigepäck

Der Passagier kann sein Gepäck gemäß den in diesen Beförderungsbedingungen, die bei Air Europa angefordert werden können, enthaltenen Beschränkungen und Bedingungen und gemäß den Bedingungen des von Air Europa angewandten Tarifs kostenlos befördern, sofern die Tarifbedingungen Freigepäck enthalten; in diesem Fall gelten die Bedingungen des jeweiligen zugelassenen Freigepäcks.

 

 

2. Übergepäck

Für die Beförderung von Gepäck, das über die Freigepäckmenge hinausgeht, müssen die Passagiere einen Zuschlag zu den von Air Europa angewandten Tarifen zahlen. Diese sind bei Air Europa oder ihren Bevollmächtigten Vertretern erhältlich.

 

 

3. Gegenstände, die nicht als Gepäck akzeptiert werden

Folgende Gegenstände dürfen nicht im Gepäck mitgeführt werden:

a) Gegenstände, die die Sicherheit des Flugzeugs, der Personen oder des Eigentums an Bord des Flugzeugs oder die Umwelt gefährden können, wie in den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) für gefährliche Güter, den Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) und den Vorschriften für Passagiere von Air Europa festgelegt (weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich);

 

(b) Gegenstände, die nach den geltenden Gesetzen oder Vorschriften des Landes, aus dem der Passier abgeflogen ist bzw. in das der Passagier einreist, verboten sind;

 

c) Gegenstände, die Air Europa berechtigterweise als für die Beförderung ungeeignet ansieht, weil sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit gefährlich, instabil, zerbrechlich oder verderblich sind, wobei unter anderem der jeweilige Flugzeugtyp berücksichtigt wird. Auf Anfrage stellt Air Europa Informationen über die Gegenstände zur Verfügung, die nicht akzeptiert werden.

 

(d) Schusswaffen und Munition, die nicht für die Jagd oder für sportliche Zwecke verwendet werden, dürfen nicht als Reisegepäck transportiert werden. Schusswaffen und Munition, die für die Jagd verwendet werden, können als aufgegebenes Gepäck zugelassen werden, wenn sie ungeladen, gesichert und ordnungsgemäß verpackt sind. Der Transport der Munition unterliegt den ICAO- und IATA-Gefahrgutvorschriften wie bereits im vorherigen Absatz (a) beschrieben;

 

(e) Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Dolche und ähnliche Gegenstände können nach Ermessen von Air Europa als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, sind aber in der Passagierkabine des Flugzeugs nicht erlaubt.

 

(f) Zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Geld, Zahlscheine, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle, Silberwaren, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, teure Kleidung, optische und/oder elektronische Geräte, Fotoapparate, Musikinstrumente, Werkzeugkästen, Haushaltsgeräte und Unterhaltungselektronik (*), Geschäftsunterlagen, übertragbare Wertpapiere, Reisedokumente und andere Dokumente, Proben und Aktien sowie alle anderen Wertgegenstände;

 

(*) HINWEIS: Zur Unterhaltungselektronik zählen z. B. Fernsehgeräte, Audioplayer, Videoplayer, Stereoanlagen, DVD-Player, Home Cinemas, Mobiltelefone, Videospiele, PCs, Kameras, Camcorder und Drucker. Zu Haushaltsgeräten gehören z. B. Heizkörper für häusliche Zwecke, Backöfen, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Dunstabzugshauben, Trockner, Heizungen, Klimaanlagen, Küchenroboter.

 

(g) Lebende Tiere, ausgenommen Haustiere, und gemäß der bisherigen Anwendung der Bestimmungen in Absatz 10 dieses Artikels.

 

Wenn trotz der Verbote einer der in den Unterabsätzen (a) bis (f) dieses Absatzes genannten Gegenstände im Gepäck des Passagiers mitgeführt wird, haftet Air Europa nicht für den Verlust oder die Beschädigung dieser Gegenstände, die nicht durch die geltenden Bestimmungen der Haftungsregelung von Air Europa, wie in Artikel 15 definiert, abgedeckt sind. 

 

 

4. Recht auf Verweigerung der Beförderung

(a) Wenn Air Europa an einem Abflug- oder Zwischenlandeort einen der in Absatz 3 beschriebenen und zur Beförderung im Gepäck verbotenen Gegenstände findet, kann sie dessen Beförderung verweigern.

 

(b) Air Europa kann sich weigern, Gegenstände als Gepäck zu befördern, die sie aufgrund ihrer Größe, ihrer Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts und ihrer Beschaffenheit aus Sicherheits- oder Betriebsgründen oder aus Gründen des Komforts anderer Passagiere berechtigterweise für die Beförderung ungeeignet hält. Auf Anfrage stellt Air Europa Informationen über die Gegenstände zur Verfügung, die nicht als Gepäck akzeptiert werden.

 

(c) Air Europa kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn es nach unserem vernünftigen Ermessen nicht ordnungsgemäß und sicher verpackt ist. Auf Anfrage stellt Air Europa Informationen über Verpackungen und Transportbehälter zur Verfügung, die nicht akzeptiert werden.

 

(d) Air Europa kann die Beförderung von aufzugebendem Gepäck verweigern, wenn der für das Flugticket geltende Tarif keine Freigepäckmenge vorsieht. In solchen Fällen müssen zur Genehmigung des Transports die entsprechenden Gebühren für Übergepäck bezahlt werden, die dem Passagier vorgelegt werden

 

 

5. Recht auf Überprüfung

Aus Sicherheitsgründen kann Air Europa von Passagieren verlangen, dass sie einer Überprüfung oder Kontrolle ihrer Person oder ihres Gepäcks zustimmen. Ist der Passagier nicht anwesend, kann sein Gepäck in seiner Abwesenheit durchsucht werden, um festzustellen, ob es einen der in Absatz 3 beschriebenen Gegenstände wie Schusswaffen, Munition oder andere Waffen enthält, die Air Europa nicht gezeigt wurden. Ist der Passagier nicht bereit, dieser Forderung nachzukommen, kann Air Europa die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks verweigern. Führt die Durchsuchung oder sonstige Kontrolle zu Verletzungen des Passagiers und Beschädigungen seines Gepäcks, haftet Air Europa nicht für diese Schäden, es sei denn, sie sind auf ein Verschulden Air Europas zurückzuführen.

 

 

6. Aufgegebenes Gepäck

(a) Bei der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks an Air Europa nimmt Air Europa das Gepäck in Verwahrung und stellt für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Gepäckschein aus.

 

(b) Aufgegebenes Gepäck muss mit dem Namen des Passagiers oder einer anderen persönlichen Kennzeichnung versehen sein.

 

(c) Aufgegebenes Gepäck wird im selben Flugzeug transportiert, in dem auch der Passagier reist; außer in außergewöhnlichen Fällen, in denen es aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen separat transportiert werden muss. In diesem Fall übernimmt Air Europa die Verantwortung, dieses dem Passagier unter Verwendung eigener Mittel zu liefern, es sei denn, das anwendbare Recht verlangt, dass der Passagier bei der Zollabfertigung anwesend sein muss.

 

(d) Unabhängig von der maximalen Freigepäckmenge oder dem Übergepäck, beträgt die maximal zulässige Größe pro Stück 158 cm (62 in) ( Summe aus Länge+Breite+Höhe) (außer bei bestimmten Sondergepäckstücken) und das maximale Gewicht pro Stück 32 kg (70 lb).  Das maximale Gepäcklimit pro Passagier, einschließlich der Freigepäckmenge und zusätzlich gebuchtem Gepäck, beträgt 10 Stück.

 

(e) Für bestimmtes Gepäck, das aufgegeben und als Sondergepäck oder als irreguläres Gepäck eingestuft wird, kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe kann nachgeschlagen werden unter: Gepäck

 

 

7. Nicht aufgegebenes Gepäck

(a) Air Europa kann die maximalen Abmessungen und/oder das Gewicht des Gepäcks, das Passagiere im Flugzeug mitführen, festlegen und/oder die Menge des Gepäcks begrenzen. Derzeit ist ein maximales Gewicht von 10 kg und eine maximale Größe von 55 cm Länge x 35 cm Breite x 25 cm Höhe (oder die Summe aus Länge, Breite und Höhe nicht größer als 115 cm) erlaubt. Wenn Air Europa keine genauen Angaben macht, muss das Gepäck, das Passagiere im Flugzeug mitführen, unter den Sitz vor ihnen oder in ein geschlossenes Staufach innerhalb der Flugzeugkabine passen. Wenn das Gepäck des Passagiers nicht auf diese Weise aufbewahrt werden kann oder wenn es aus irgendeinem Grund zu schwer ist oder als gefährlich gilt, muss es als aufgegebenes Gepäck transportiert werden. Dieses Gepäck kann jederzeit vor dem Abflug aufgegeben werden.

 

(b) Gegenstände, die nicht im Frachtraum des Flugzeugs transportiert werden können (wie z. B. Musikinstrumente und ähnliche Gegenstände) und die die Anforderungen von Punkt (a) nicht erfüllen, werden nur dann zur Beförderung im Passagierraum akzeptiert, wenn der Passagier Air Europa zuvor darüber informiert hat und das Unternehmen seine Genehmigung dazu erteilt hat. Der Passagier muss hierfür voraussichtlich eine zusätzliche Gebühr entrichten.

 

 

8. Deklaration des Überschussbetrags und Gebühren

Verfügbar, außer für bestimmte Wertgegenstände.

 

 

 

9. Entgegennahme und Übergabe des aufgegebenen Gepäcks

(a) In Übereinstimmung mit Absatz 6 (c) müssen Passagiere ihr Gepäck abholen, sobald dieses am Zielort oder Zwischenstopp bereitgestellt wird. Holt der Passagier sein Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, kann Air Europa eine entsprechende Kaution verlangen. Wenn das Gepäck nach drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung nicht abgeholt wird, kann Air Europa darüber verfügen, ohne dem Passagier gegenüber eine Verantwortung zu übernehmen.

(b) Nur die Person, die im Besitz des Gepäckscheins und des Gepäckaufklebers ist, ist berechtigt, das aufgegebene Gepäck abzuholen.

(c) Wenn die Person, die das Gepäck beansprucht, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und sich mit einem entsprechenden Ausweis zu identifizieren, wird Air Europa das Gepäck nur unter der Bedingung ausliefern, wenn die Person das Recht zur Entnahme des Gepäcks zur Zufriedenheit von Air Europa nachweist. Auf Verlangen von Air Europa muss die betreffende Person eine angemessene Deckungssumme vorweisen, um das Unternehmen für alle Verluste, Schäden oder Kosten zu entschädigen, die dem Unternehmen durch eine solche Leistung entstehen können.

(d) Der Fahrgast ermächtigt den Beförderer, bei Verlust seines Gepäcks selbst oder durch Dritte die erforderlichen Nachforschungen zum Auffinden des Besitzers anzustellen, wobei Gegenstände oder Elemente sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gepäcks unter Wahrung der Vertraulichkeit der erhaltenen persönlichen Daten verwendet werden.

 

 

10. Tiere

Wenn Air Europa der Beförderung von Tieren zustimmt, unterliegt die Beförderung von Tieren den folgenden Bedingungen:

(a) Passagiere müssen sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haustiere ordnungsgemäß in Käfigen untergebracht sind und über gültige Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einreisegenehmigungen und andere von den Einreise- oder Transitländern vorgeschriebene Dokumente verfügen; falls die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden, können diese Tiere nicht befördert werden. Diese Beförderung unterliegt möglicherweise zusätzlichen Bedingungen, die von Air Europa festgelegt werden und auf Anfrage erhältlich sind;

 

(b) Wenn sie als Gepäck akzeptiert werden, sind die Tiere zusammen mit ihrem Käfig und ihrem Futter nicht in der Freigepäckmenge des Passagiers enthalten, sondern stellen Übergepäck dar, für das der Passagier den dafür geltenden Tarif zu zahlen hat;

 

c) Assistenzhunde, zusammen mit ihrem Käfig, die Passagiere mit eingeschränkter Mobilität begleiten, werden kostenlos befördert und sind Teil des Freigepäcks gemäß den von Air Europa festgelegten Bedingungen, die auf Anfrage erhältlich sind;

 

(d) Unterliegt die Beförderung nicht den Haftungsregeln des anwendbaren Rechts, haftet Air Europa nicht für Verletzung oder Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, welches es befördert, es sei denn, das Unternehmen hat fahrlässig gehandelt.

 

(e) Air Europa haftet nicht für Tiere, die nicht über alle Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente verfügen, die für die Einreise oder den Transit eines solchen Tieres in ein Land, einen Staat oder ein Territorium erforderlich sind. Die Person, die das Tier mit sich führt, muss Air Europa außerdem alle Bußgelder, Kosten, Verluste oder Haftungen erstatten, die Air Europa in angemessener Weise auferlegt werden oder die Air Europa infolgedessen entstehen.

1. Flugzeiten

Bevor Air Europa die vorzeitige Reservierung durch den Passagier akzeptiert, wird diesem die zum Zeitpunkt der Reservierung geplante Abflugzeit des betreffenden Fluges mitgeteilt und dies ist die Zeit, die auf dem Ticket angegeben wird. Es ist möglich, dass Air Europa aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, notwendigerweise die geplante Abflugzeit nach der Ausstellung des Tickets ändern muss. In diesem Fall wird das Unternehmen dem bei der Reservierung angegebenen Kontakt die vorgenommenen Änderungen mitteilen. Wenn eine gravierende Änderung der geplanten Flugzeit eintritt, bietet Air Europa dem Passagier folgende Optionen zur Auswahl an

i) einen für den Passagier akzeptablen alternativen Flug; oder

ii) die Rückerstattung des Tickets, unbeschadet anderer Rechte, die gegebenenfalls gemäß den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

2. Annullierung, Änderung der Reiseroute, Verspätungen

Wenn die Beförderung gemäß einem Chartervertrag durchgeführt wird, gelten diese Beförderungsbedingungen gemäß den Bedingungen, die durch Verweis oder anderweitig im Chartervertrag oder Ticket festgelegt sind.

(a) Air Europa wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen bei der Beförderung von Passagieren und Gepäck zu vermeiden. Bei der Anwendung dieser Maßnahmen und um die Annullierung eines Fluges zu verhindern, kann Air Europa in Ausnahmefällen einen Flug in seinem Namen durch eine Fluggesellschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 durchführen lassen oder andere Beförderungsmittel bereitstellen.

(b) Unbeschadet des anwendbaren Rechts gilt: Wenn Air Europa einen Flug annulliert, den Flug nicht in angemessener Weise gemäß dem Flugplan durchführt, die Passagiere nicht an den Zwischenstopp oder Zielort befördert oder dafür verantwortlich ist, dass Passagiere einen Anschlussflug verpassen, für den sie eine bestätigte Buchung im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags hatten, übernimmt Air Europa je nach Wunsch der Passagiere:

(i) die Passagiere zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Aufpreis auf einen anderen Linienflug von Air Europa zu befördern, auf dem Plätze verfügbar sind, und gegebenenfalls die Gültigkeit des Tickets zu verlängern; oder

(ii) die Passagiere innerhalb einer angemessenen Frist zu dem auf ihrem Flugticket angegebenen Zielort per Lufttransport durch Air Europa selbst oder durch eine Fluggesellschaft gemäß der Definition in Artikel 1 oder durch eine andere einvernehmlich vereinbarte Beförderungsart und -klasse ohne zusätzliche Kosten umzuleiten. Wenn der Ticketpreis und die Gebühren für die geänderte Reiseroute geringer sind als der Erstattungswert des Tickets oder des entsprechenden Teils davon, erstatten wir die Differenz; oder

(iii) Wir nehmen die Erstattung gemäß Artikel 10/2 vor.

(c) Gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung, insbesondere der Verordnung 261/2004, kann der Passagier bei Annullierung oder Verspätung des Fluges um mehr als zwei Stunden am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig den Text anfordern, der seine Rechte darlegt

3. Verweigerung der Beförderung

(c) Gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung, insbesondere der Verordnung 261/2004, kann der Passagier im Falle einer Verweigerung der Beförderung am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig einen Text anfordern, der seine Rechte darlegt.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Air Europa erstattet nicht genutzte Tickets oder Teile davon in Übereinstimmung mit den geltenden Preisregeln oder Tarifen wie folgt:

 

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels erstattet Air Europa der auf dem Flugticket genannten Person oder der Person, die das Flugticket bezahlt hat, gegen Vorlage eines hinreichenden Zahlungsnachweises den Flugpreis;

 

(b) Wurde ein Flugticket von einer anderen als der im Flugticket genannten Person bezahlt und ist im Flugticket angegeben, dass eine Erstattungsbeschränkung besteht, erstatten wir nur an die Person, die das Flugticket bezahlt hat, oder im Auftrag dieser Person;

 

(c) Außer bei verlorenen Tickets erfolgt die Rückerstattung nur gegen Vorlage des Passagiercoupons und aller nicht genutzten Flugcoupons bei Air Europa;

 

(d) Wenn eine Rückerstattung an eine Person erfolgt, die einen Flugcoupon vorlegt und alle ungenutzten Flugcoupons gemäß den Bestimmungen in den vorherigen Abschnitten (a) oder (b) verwendet hat, wird dies als angemessene Rückerstattung angesehen, und Air Europa ist von jeglicher Haftung und jeglicher weiteren Rückerstattungsforderung befreit.

 

(e) Die Fluggäste haben Anspruch auf Erstattung der von den Regierungen und anderen Behörden oder Flughafenbetreibern erhobenen Steuern für den Anteil des nicht genutzten Flugtickets, es sei denn, die Gebühren wurden bereits bezahlt oder müssen an die Regierung, Behörde oder den Flughafenbetreiber bezahlt werden, obwohl sie nicht in Anspruch genommen wurden. Rückerstattungen erfolgen nur auf Wunsch der Passagiere durch das Beförderungsunternehmen, von dem das Flugticket ursprünglich ausgestellt wurde oder von dessen dazu ermächtigten Vertreter.

 

(f) Alle Rückerstattungen, einschließlich der unter Abschnitt e) genannten Gebühren – davon ausgenommen sind unfreiwillige Rückerstattungen oder andere, die aufgrund von ausdrücklich gesetzlich festgelegten Vorgaben getätigt werden – unterliegen einer Gebührenzahlung, deren Höhe dem Passagier bei Air Europa oder seinen Bevollmächtigten Vertretern zur Einsicht zur Verfügung steht.

g) Air Europa kann dem Passagier, vorbehaltlich der in jedem Gebiet geltenden Gesetzgebung, als Alternative zur Rückerstattung die Umbuchung des Tickets oder die Ausstellung eines Gutscheins oder einer Gutschrift anbieten, insbesondere dann, wenn das Recht auf Rückerstattung aus außergewöhnlichen Umständen resultiert, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen, wie z. B. höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse.

 

2. Unfreiwillige Erstattungen

 

Wenn Air Europa einen Flug annulliert, einen Flug nicht in angemessener Weise gemäß dem Flugplan durchführt, den Passagier nicht an den Zwischenstopp oder Zielort befördert oder dafür verantwortlich ist, dass der Passagier einen Anschlussflug verpasst, für den er eine Buchung im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags hatte, beträgt die Höhe der Erstattung:

 

(a) Wenn kein Teil des Tickets genutzt wurde, der Betrag in Höhe des bezahlten Ticketpreises;

 

(b) Wenn ein Teil des Tickets genutzt wurde, der Betrag, der nicht geringer ist als die Differenz zwischen dem bezahlten Ticketpreis und dem geltenden Preis für die Strecke zwischen den Orten, für die das Ticket genutzt wurde. Es sei denn, der Flug ist für die Reiseroute nicht mehr relevant; in diesem Fall wird der gezahlte Ticketpreis erstattet.

 

(c) Wenn ein Passagier aufgrund eines Todesfalls, eines Krankenhausaufenthalts oder einer Krankheit, die ihm eine Flugreise am Tag des Fluges unmöglich macht, innerhalb von maximal 3 Tagen vor/nach dem Flug (im Todesfall verlängert auf 20 Tage) verhindert ist, die Reise anzutreten oder fortzusetzen, ist eine Erstattung des Flugtickets, eine Änderung des Datums gemäß Art. 3.2 (c) und (d) möglich.

 

 

3. Freiwillige Erstattung

 

(a) Haben Passagiere aus anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gründen Anspruch auf Erstattung, so beträgt der Erstattungsbetrag:

 

(i) Wenn kein Teil des Tickets verwendet wurde, ein Betrag, der dem Preis des gezahlten Tickets entspricht, abzüglich aller angemessenen Servicegebühren oder Stornierungsgebühren;

(b) Wenn ein Teil des Tickets genutzt wurde, einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem bezahlten Ticketpreis und dem geltenden Preis für die Strecke zwischen den Orten, für die das Ticket genutzt wurde, abzüglich aller angemessenen Servicegebühren oder Stornierungsgebühren;

 

(b) Die in diesem Absatz 3 festgelegten Rückerstattungen gelten nicht, wenn behördliche Vorschriften oder Bestimmungen von Air Europa diese ausschließen, wenn die Passagiere darüber Bescheid wissen, dass der Ticketpreis angibt, dass keine Stornierungen oder Erstattungen möglich sind, oder das Ticket den Vermerk "NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG" oder "NON REFUNDABLE" enthält.

 

 

4. Rückerstattung verlorener oder gestohlener Tickets

 

Wenn der Passagier sein Ticket oder einen Teil davon verliert oder es gestohlen wurde, erhält er, wenn er Air Europa einen hinreichenden Beweis für den Verlust oder Diebstahl liefert und eine angemessene Gebühr für die Verwaltungskosten entrichtet, so schnell wie möglich nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets eine Erstattung, vorausgesetzt, dass:

 

(a) Das verlorene oder gestohlene Ticket, oder ein Teil davon, nicht bereits zuvor benutzt, erstattet oder ersetzt wurde;

 

(b) Die Person, an die die Rückerstattung erfolgt ist, sich, wie von Air Europa vorgeschrieben, dazu verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag im Falle eines Betrugs und in Höhe des Betrages, zu dem das verlorene oder gestohlene Ticket oder ein Teil davon genutzt wurde, zurückzugeben.

 

(c) Wenn Air Europa oder der Bevollmächtigte Vertreter das Ticket oder einen Teil davon verliert, geht der Verlust zulasten von Air Europa.

 

 

5. Recht auf Verweigerung der Erstattung

 

Air Europa kann die Erstattung verweigern:

 

(a) Wenn die Anfrage nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets gestellt wird;

 

(b) Für ein Ticket, das Air Europa oder den Behörden eines Landes als Nachweis für die beabsichtigte Ausreise aus dem Hoheitsgebiet dieses Landes vorgelegt wurde, es sei denn, der Passagier weist zu unserer Zufriedenheit nach, dass er zum Verbleib in dem Land berechtigt ist oder es per Flug einer Fluggesellschaft gemäß Artikel 1 oder mit einem anderen Transportmittel verlassen wird;

 

(c) Wenn der Passagier von den örtlichen Behörden an seinem Zielort oder einem Zwischenstopp nicht zugelassen wurde und deshalb zu seinem Startort oder einem anderen Ort zurückgeschickt wurde;

 

(d) Im Falle eines gestohlenen oder gefälschten Tickets;

 

(e) Wenn der Passagier eine Erstattung in einer anderen Währung als der Zahlungswährung fordert;

 

(f) Wenn der Tarif auf dem Ticket angibt, dass keine Stornierung oder Erstattung möglich ist, oder wenn auf dem Ticket der Hinweis „NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG“ „NON-REFUNDABLE“ vermerkt ist;

 

(g) In den in Artikel 11.1 und 11.2 genannten Fällen.

 

(h) Wenn der Passagier die Bestimmungen des Art. 13.2. nicht einhält.

 

 

6. Devise

 

(a) Nach geltendem Recht behält sich Air Europa das Recht vor, eine Rückerstattung auf dieselbe Weise und in derselben Währung vorzunehmen, in der das Ticket bezahlt wurde.

 

(b) Wenn Air Europa eine Rückerstattung in einer anderen Währung akzeptiert, die nicht die Zahlungswährung ist, erfolgt diese Rückerstattung zu den Wechselkursen und unter den von Air Europa festgelegten Bedingungen.

 

 

7. Wer erstattet das Ticket?

 

Rückerstattungen erfolgen nur durch das Beförderungsunternehmen, von dem das Ticket ursprünglich ausgestellt wurde oder von dessen dazu ermächtigten Vertreter.

1. Wenn das Verhalten der Passagiere an Bord nach unserem vernünftigen Ermessen die Sicherheit des Flugzeugs oder von Personen oder Gegenständen an Bord des Flugzeugs gefährdet, die Crew bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder nicht den Anweisungen der Crew entspricht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Anweisungen bezüglich des Rauchverbots oder des Alkohol- oder Drogenkonsums oder Unbehagen, Unannehmlichkeiten oder Personen- oder Sachschäden bei Passagieren oder der Crew verursacht, kann Air Europa Maßnahmen ergreifen, die sie vernünftigerweise als notwendig erachtet, um ein solches Verhalten zu unterbinden, einschließlich Zwangsmaßnahmen. Passagiere können jederzeit von Board verwiesen und von der Beförderung auf anderen Flügen ausgeschlossen werden; außerdem können sie für an Bord begangene Verstöße strafrechtlich verfolgt werden.

 

2. Der Passagier hat Air Europa für alle Kosten zu entschädigen, die aufgrund seines Fehlverhaltens an Bord des Flugzeugs oder am Flughafen entstehen. Wenn aufgrund des Verhaltens des Passagiers eine Umleitung zu einem außerplanmäßigen Ort erforderlich ist, so kann zur Klärung der Angelegenheit die Übergabe des Passagiers an Sicherheitsbeamte oder an die Justizbehörde am außerplanmäßigen Ort erfolgen;

 

3. Wenn die Crew aufgrund des Verhaltens des Passagiers beschließt, das Flugzeug umzuleiten, um den Passagier aussteigen zu lassen, hat der Passagier Air Europa jegliche Kosten und Ausgaben zu zahlen, die durch diese Umleitung entstanden sind oder sich daraus ergeben. Verursacht der Passagier einen Schaden oder entstehen durch seine Handlungen Kosten für Air Europa, so wird Air Europa den Passagier für diese Kosten, Schäden oder andere daraus entstandene Ansprüche verantwortlich machen. Air Europa kann vom Passagier die Zahlung der durch diese Bestimmungen entstandenen Kosten verlangen und behält sich das Recht vor, alle ihr angemessen erscheinenden rechtlichen Schritte einzuleiten, um diese Kosten bei den zuständigen Gerichten einzutreiben.

 

4. Aus Sicherheitsgründen verbietet oder beschränkt Air Europa die Verwendung elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs, darunter unter anderem Mobiltelefone, Laptops, tragbare Rekorder, CD-Player, tragbare Radios, elektronische Spiele oder Übertragungsgeräte, funkgesteuertes Spielzeug und Walkie-Talkies. Hörgeräte und Herzschrittmacher sind erlaubt.

 

5. Passagieren ist der Konsum von alkoholischen Getränken auf Air Europa-Flügen untersagt, wenn der Alkohol von Passagieren oder Dritten stammt.

 

6. Zur Wahrung der persönlichen Daten und des Rechts auf Privatsphäre der Fluggäste und der Mitarbeiter des Unternehmens und seiner Vertreter, sei es bezüglich ihres Rechts auf Ehre, Privatsphäre oder Bildes, ist es nicht gestattet, ohne vorherige und ausdrückliche Genehmigung sowohl des Fluggastes als auch des betreffenden Firmenmitarbeiters und seiner Vertreter Fotos, Videos und/oder Gesprächsaufzeichnungen vorzunehmen. Auch die Verbreitung bzw. Weitergabe der o. g. Fotos, Videos oder Audiodateien, einschließlich in sozialen Medien, ist weder im öffentlichen noch im privaten Bereich erlaubt.

1. Wenn Sie eine andere Dienstleistung als den Lufttransport erwerben, die über die Website von Air Europa angeboten wird, schließen Sie einen Vertrag mit einem Dritten ab. Dieser Vertrag unterliegt daher den Geschäftsbedingungen dieser dritten Partei, die die ausschließliche Verantwortung für die Erbringung der genannten Dienstleistung übernimmt.


2. Wenn Sie eine Versicherung über die Air Europa-Website abschließen, gelten die vom Versicherer festgelegten Geschäftsbedingungen, und Sie müssen sich bei Fragen zu dieser Dienstleistung an den Versicherer wenden.

3. Wenn Sie die von Air Europa Holidays angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gehen Sie einen Vertrag mit einem Dritten ein. Air Europa Líneas Aéreas S.A.U. ist daher nicht für die korrekte Ausführung dieser Dienstleistungen verantwortlich, die gegebenenfalls den zu diesem Zweck auf der Website von Air Europa Líneas Aéreas S.A.U. aufgestellten Bedingungen unterliegen, die Sie unter dem folgenden Link finden: https://holidays.aireuropa.com/byl/aviso-legal/

4. Im Falle der Insolvenz des Unternehmens, das für die Erbringung der Dienstleistungen von Air Europa Holidays zuständig ist, haftet Air Europa Líneas Aéreas S.A.U. nicht und unterliegt der Garantie, die dieses Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 vom 16. November und der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und damit zusammenhängende Reiseleistungen bereitstellt.

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

(a) Die Passagiere sind für die Beschaffung aller Reisedokumente und Visa verantwortlich, die erforderlich sind, um alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Reisebestimmungen und -anforderungen sowie Visa- oder Zulassungsbestimmungen der Staaten oder Länder zu erfüllen, von, nach oder durch die sie fliegen; alle Passagiere, einschließlich Transitpassagiere, müssen die staatlichen oder nationalen Anforderungen in Bezug auf Einwanderung und Grenzkontrolle erfüllen.

(b) Air Europa haftet nicht für Folgen, die sich für Passagiere aufgrund der fehlenden Vorlage solcher Dokumente oder Visa oder der Nichteinhaltung der unter Abschnitt (a) genannten Anforderungen ergeben.

2. Reisedokumente

(a) Vor der Reise müssen Passagiere auf Verlangen von Air Europa alle Ausreise-, Einreise-, Transit-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorlegen, die gemäß den Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Bestimmungen oder sonstigen Anforderungen der betreffenden Staaten oder Länder erforderlich sind, und Air Europa gestatten, Kopien davon anzufertigen oder einzubehalten.

(b) Air Europa behält sich das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn der Passagier die in den vorangegangenen Absätzen genannten Anforderungen nicht erfüllt hat oder wenn die Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.

3. Einreiseverweigerung

Passagiere, denen die Einreise in einen Staat oder ein Gebiet verweigert wird, sind für die Zahlung von Geldbußen oder Gebühren, die von diesem Staat oder Gebiet gegen Air Europa erhoben werden, sowie für die Kosten der Beförderung aus diesem Staat oder Gebiet verantwortlich. Der Preis des Tickets für die Beförderung bis zu dem Ort, an dem dem Passagier die Einreise verweigert wurde, wird von Air Europa nicht erstattet.

4. Der Passagier ist für die Zahlung von Geldstrafen, Haftkosten usw. verantwortlich.

Wird Air Europa zur Zahlung oder Hinterlegung von Bußgeldern oder Strafen aufgefordert oder muss Air Europa Ausgaben tätigen, weil der Passagier willentlich oder unwillentlich den Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Bestimmungen oder anderen Anforderungen der Staaten oder Gebiete nicht nachgekommen ist oder die geforderten Dokumente nicht vorgelegt hat, ist der Passagier verpflichtet, Air Europa auf Verlangen alle gezahlten oder hinterlegten Beträge und alle Ausgaben, die Air Europa dadurch entstanden sind, zu erstatten. Air Europa ist berechtigt, den Wert eines nicht genutzten Flugtickets oder einer Rückerstattung zugunsten des Passagiers, die sich in unserem Besitz befindet, auf eine solche Zahlung oder Ausgabe anzurechnen.

5. Zollkontrolle

Falls erforderlich, müssen die Passagiere bei der Kontrolle ihres aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks durch den Zoll oder andere Regierungsbeamte anwesend sein. Air Europa haftet gegenüber Passagieren nicht für Verluste oder Schäden, die im Zuge einer solchen Inspektion entstehen oder für die Nichteinhaltung dieser Anforderungen seitens des Passagiers.

6. Sicherheitskontrolle

Passagiere und / oder ihr Gepäck müssen alle Sicherheitskontrollen durchlaufen, die von Regierungsbeamten, Flughafenbehörden und allen beteiligten Luftfahrtunternehmen oder von Air Europa gemäß Artikel 1 durchgeführt werden.

7. Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden

Der Passagier erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die zum Zwecke der Buchung seines Fluges angegebenen personenbezogenen Daten an die Behörden der Länder der EWR-Mitgliedsstaaten sowie anderer Länder, die dies gesetzlich vorschreiben, übermittelt werden.

Im Sinne des anwendbaren Rechts wird eine Beförderung, die von mehreren aufeinanderfolgenden Fluggesellschaften mit einem einzigen Ticket oder einem Anschlussticket durchgeführt wird, als ein einziger Beförderungsvorgang betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass jede Fluggesellschaft nur für den in ihrem Namen durchgeführten Transport verantwortlich ist. Es müssen jedoch die Bestimmungen von Artikel 15.1.c (i) berücksichtigt werden.

1. Allgemeine Anmerkungen

 

Die Haftung von Air Europa und die Haftung jedes Luftfrachtführers richtet sich nach den Beförderungsbedingungen des ausstellenden Luftfrachtführers, sofern in Artikel 1 nichts anderes bestimmt ist. 

Für Air Europa wird die Haftung wie folgt definiert:

 

(a) Der Transport unterliegt den Regeln und Beschränkungen in Bezug auf die durch das anwendbare Recht festgelegte Haftung.

 

(b) Mit Ausnahme von Ansprüchen öffentlicher und sozialer Einrichtungen oder ähnlicher Einrichtungen oder von Anspruchsberechtigten gemäß anwendbarem Recht verzichtet Air Europa auf jegliche Haftungsbeschränkung im Falle von Tod, Verletzung oder persönlichen Schäden eines Passagiers, wenn sich der Unfall gemäß anwendbarem Recht an Bord des Flugzeugs oder im Rahmen eines Vorgangs des Ein- oder Aussteigens von Passagieren ereignet hat, gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Rechts.

 

(c) Soweit das Vorstehende nicht im Widerspruch zum Inhalt dieser Beförderungsbedingungen steht und unbeschadet der Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung:

(i) Hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks hat der Passagier das Recht, gegen die erste und letzte an der Flugreise beteiligte Fluggesellschaft oder gegen jede andere Fluggesellschaft, die einen Zwischenstreckenflug durchführt, vorzugehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschädigung, Zerstörung oder Verspätung des Gepäcks auf diesem Flug eingetreten ist;

(ii) Die Haftung ist auf nachgewiesene Schäden beschränkt und Air Europa haftet in keinem Fall für indirekte Schäden oder sonstige Schadensersatzansprüche;

(iii) Air Europa haftet nicht für Schäden, die sich aus der Einhaltung oder Nichteinhaltung von Gesetzen, staatlichen Vorschriften, Verordnungen oder Anforderungen ergeben;

(iv) Air Europa haftet nicht für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, es sei denn, diese Schäden sind auf unsere Fahrlässigkeit zurückzuführen, die vom Passagier nachgewiesen werden kann;

(v) Air Europa haftet nicht für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Todesfälle, die auf den körperlichen oder geistigen Zustand des Passagiers zurückzuführen sind, oder für die Verschlimmerung eines solchen Zustands;

(vi) Der Beförderungsvertrag, einschließlich der Beförderungsbedingungen und der Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen, gilt für die Bevollmächtigten Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Beauftragten von Air Europa in gleichem Umfang wie für Air Europa. Der Betrag, der gegebenenfalls von Air Europa und seinen Vertreter, Angestellten, Beauftragten und Bevollmächtigten zurückgefordert werden kann, darf den Haftungsumfang von Air Europa nicht übersteigen;

(vii) Jegliche Haftung von Air Europa aufgrund von Fahrlässigkeit seitens des Passagiers, der den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, wird in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht reduziert oder sogar aufgehoben;

(viii) Nichts in diesen Beförderungsbedingungen hebt einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung von Air Europa nach geltendem Recht auf.

 

 

2. Bestimmungen für internationale und inländische Flüge

 

(a) Körperverletzung:

 

(i) In Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht haftet Air Europa für Schadensersatz bei Tod oder Verletzung oder anderen Körperschäden des Passagiers, wenn sich der Unfall, der den Schaden verursacht hat, an Bord des Flugzeugs oder während eines der Vorgänge beim Ein- und Aussteigen der Passagiere ereignet hat, und zwar in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und unbeschadet der nachstehend aufgeführten Haftungsausschlüsse von Air Europa;

(ii) Die Haftung von Air Europa für den entstandenen Schaden kann jedoch gemindert oder sogar aufgehoben werden, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass:

  • der Tod, die Verletzung oder sonstige Körperschaden auf den vor dem Einsteigen des Passagiers bestehenden körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand des Passagiers zurückzuführen ist; oder
  • der Schaden gemäß Unterabsatz (a) (i) dieses Absatzes durch die Fahrlässigkeit des Passagiers oder durch seinen Gesundheitszustand vor dem Einstieg ins Flugzeug verursacht oder mitverursacht wurde.

(iii) Es gibt keine wirtschaftliche Haftungsbeschränkung für den Fall der Verletzung oder des Todes des Passagiers. Bei Schäden bis zu 128.821 SZR (ca. 159.042 EUR) kann das Luftfahrtunternehmen Schadenersatzansprüche nicht anfechten. Über diesen Betrag hinaus kann die Fluggesellschaft eine Forderung nur dann anfechten, wenn sie nachweist, dass keine Fahrlässigkeit oder kein anderes Fehlverhalten ihrerseits vorlag oder dass der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.

(iv) Erstattungsfähiger Betrag für Schäden:

  • Der erstattungsfähige Betrag deckt den Schadensersatz ab, wie er im Rahmen einer gütlichen Einigung, durch ein Sachverständigengutachten oder durch ein zuständiges Gericht festgestellt wird;
  • Air Europa entschädigt den Passagier nur für den erstattungsfähigen Schadensersatz und für den Teil, der eine Zahlung, die von einer öffentlichen Sozialversicherungsanstalt oder einer anderen ähnlichen Einrichtung erhalten wurde, übersteigt.

(v) Air Europa behält sich alle Rechte vor, gegen Dritte Berufung einzulegen, darunter Subventions- und Schadensersatzansprüche;

(vi) Bei Tod, Verwundung oder Körperverletzung infolge eines Flugzeugunfalls ist der/den entschädigungsberechtigten Person(en) nach geltendem Recht, Abschnitt 2 (a) (i) dieses Artikels, eine Vorschusszahlung zur Deckung ihres dringenden Bedarfs anzubieten, sobald die Personen identifiziert sind. Im Todesfall beträgt diese Vorauszahlung mindestens den Gegenwert in EUR von 16.000 SZR (ca. 19.754 EUR) pro Passagier. In Übereinstimmung mit dem derzeit geltenden Recht ist die Vorauszahlung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Identifizierung der entschädigungsberechtigten Person(en) zu leisten und kann von dem endgültigen Betrag, der für die Haftung gemäß diesem Absatz (a) zu zahlen ist, abgezogen werden.

 

(b) Verspätung:

 

(i) Merkmale des ersetzbaren Schadens:

  • Verspätungen als solche sind keine Schadensursache: Es sind nur direkte Schäden ersetzbar, unter Ausschluss indirekter Schäden oder jeglicher Form von nicht ersetzbaren Schäden;
  • Die Passagiere müssen den Schaden, der durch die Verspätung entstanden ist, nachweisen;

(ii) Haftungsumfang:

  • Air Europa haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Verspätung ergeben, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden oder dass es ihr unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen;
  • Air Europa haftet nicht für Schäden, die durch eine Verspätung entstehen, die von Passagieren verursacht wurde oder zu der Passagiere beigetragen haben;

(iii) Umfang der Entschädigung:

  • Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Schaden gemäß den vom Passagier vorgelegten Beweisen und bewegt sich innerhalb der im anwendbaren Recht enthaltenen Grenzen (bis zu 5.346 SZR - ca. 6.600 Euro)
  • Im Falle einer Verspätung bei der Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks kann Air Europa den Passagieren eine pauschale Entschädigung zur Deckung der Kosten für die dringlichsten Einkäufe zahlen, wenn die Verspätung außerhalb des Ortes eintritt, an dem der Passagier seinen derzeitigen Wohnsitz hat.

 

(c) Gepäck:

 

(i) Haftungsausschlüsse:

  • Air Europa haftet nicht für Schäden am Gepäck, wenn diese auf den Inhalt des Gepäcks zurückzuführen sind. Verursachen mitgeführte Gegenstände eines Passagiers die Verletzung einer anderen Person oder die Beschädigung des Eigentums einer anderen Person oder des Eigentums von Air Europa, so hat der Passagier Air Europa für alle dadurch entstandenen Verluste und Kosten zu entschädigen;
  • Air Europa übernimmt keine Haftung für die Beförderung von Gegenständen, die gemäß Artikel 8.3 nicht als Gepäck zugelassen sind.
  • Air Europa übernimmt keine besondere Haftung, ausgenommen die im folgenden Unterabsatz (ii) erläuterte Haftung.

(ii) Höhe der Entschädigung:

  • Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck: Bei einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck haftet Air Europa für den Schaden, sofern sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu vermeiden, oder es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung bei einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck ist auf 1.288 SZR (ca. 1.590 EUR) begrenzt.
  • Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks: Air Europa haftet bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks bis zu einer Höhe von 1.288 SZR (ca. 1.590 EUR). In Bezug auf aufgegebenes Gepäck haftet die Fluggesellschaft auch dann, wenn diese kein Verschulden trifft, es sei denn, das Gepäck war bereits beschädigt. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft nur für die durch ihr Verschulden verursachten Schäden.

 

 

3. Plattform zur Streitbeilegung online

 

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 informiert Air Europa über die bestehende europäische Online-Streitbeilegungsplattform, die die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Verträge ermöglicht, die ebenfalls online zwischen Passagieren und der Fluggesellschaft geschlossen wurden. Diese Plattform kann über die folgende Website aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/odr.

 

Air Europa nimmt zur Zeit nicht an diesem Programm teil und verpflichtet sich nicht zu einer alternativen Streitschlichtungsstelle (ADR) für Verbraucherangelegenheiten, es sei denn, sie ist durch die Gesetze eines EU-Mitgliedsstaates dazu verpflichtet.

1. Meldung von Gepäckreklamationen

(a) Die beanstandungslose Annahme des Gepäcks durch den Besitzer des Gepäckscheins zum Zeitpunkt der Auslieferung ist ein ausreichender Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde, sofern der Passagier nicht das Gegenteil beweist.

(b) In Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht wird keine Schadensersatzklage, selbst wenn sie begründet ist, in Bezug auf aufgegebenes Gepäck erhoben, es sei denn, der Passagier reicht eine Beschwerde bei Air Europa ein. Wenn ein Passagier aufgrund von Schäden am aufgegebenen Gepäck einen Anspruch geltend machen oder Klage erheben will, muss er Air Europa oder die Fluggesellschaft gemäß Artikel 1 benachrichtigen, sobald er den Schaden feststellt, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen bzw. im Falle einer Verspätung innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum, an dem ihm das Gepäck übergeben wurde. Wenn innerhalb der oben angegebenen Fristen kein Anspruch vom betroffenen Passagier eingeht, verliert er sein Recht auf rechtliche Schritte.

(c) Sobald Air Europa einen Anspruch auf Verlust oder Beschädigung erhält, wird sie gegebenenfalls unter Vorbehalt einen Property Irregularity Report (PIR, Schadenbericht) vorlegen. Dieser Property Irregularity Report wird nicht als Reklamation im Sinne von Absatz 1.b) dieses Artikels betrachtet.

2. Frist für Klagen

Das Recht, vor den zuständigen Gerichten zu klagen, muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort bzw. nach dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, geltend gemacht werden.

3. Befristung

Alle Klagen gemäß den vorstehenden Absätzen (1) und (2) müssen schriftlich und innerhalb der angegebenen Frist geltend gemacht werden.

Kein Vertreter, Angestellter oder Beauftragter von AIR EUROPA ist befugt, die in diesen Beförderungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu ändern, zu ergänzen oder sie aufzuheben.

NAMENSABKÜRZUNG: AIR EUROPA (UX/AEA)

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