Passagierrechte

Die Passagierrechte in der Europäischen Union sind in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Hier finden Sie eine Zusammenfassung Ihrer Passagierrechte unter Berücksichtigung des auf Ihrer Reise eingetretenen Vorfalls.

Anwendungsbereich

Die europäischen Bestimmungen zu den Fluggastrechten, die in der Verordnung 261/2004 festgelegt sind, gelten für alle Flüge die von Flughäfen innerhalb des Territoriums eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abfliegen, sowie aus Island, Norwegen und der Schweiz, und für alle Flüge, die von Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union durchgeführt werden, auch wenn Sie von Flughäfen ausserhalb der EU abfliegen.

Die Verordnung 261/2004 regelt die Rechte von Passagieren bei Nichtbeförderung, großen Verspätungen, Annullierungen und Änderungen der Beförderungsklasse.

Die Verordnung 261/2004 gilt nur für die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt oder die ausführende Fluggesellschaft ist.

Die Verordnung gilt nicht, wenn Sie unentgeltlich oder mit einem ermäßigten Ticket reisen, das nicht direkt oder indirekt für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Es handelt sich um die Verweigerung der Beförderung des Passagiers auf einem Flug, obwohl er in Übereinstimmung mit den in den Beförderungsbedingungen festgelegten Anforderungen zum Einsteigen erschienen ist, es sei denn, es gibt vernünftige Gründe für diese Verweigerung, wie z. B. gesundheitliche Gründe, Sicherheitsgründe, Vorlage unzureichender Reisedokumente.

In einem Fall von Nichtbeförderung, z. B. aufgrund von Überbuchung, hat das Unternehmen nach Freiwilligen zu suchen und mit ihnen die Gegenleistungen zu vereinbaren. Wenn es jedoch nicht genügend Freiwillige gibt und die Beförderung gegen den Willen des Passagiers verweigert wird, gelten folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht, das in der Aushändigung eines Formulars mit den Bedingungen der Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen durch die Fluggesellschaft besteht.
  • Recht auf Unterstützung. Die Fluggesellschaft muss die notwendige Unterstützung leisten: ausreichend Essen und Trinken, zwei Telefonate oder Zugang zu E-Mail und ggf. eine oder mehrere Übernachtungen sowie den Transport zwischen Flughafen und Unterkunftsort zur Verfügung stellen.
  • Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung, wobei der Passagier eine der folgenden 3 Optionen wählen kann, die von der Fluggesellschaft angeboten werden:
    • Die Rückerstattung der Flugscheinkosten innerhalb der nächsten sieben Tage, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Gegebenenfalls ausserdem einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
    • Transport zum endgültigen Zielort so schnell wie möglich und unter vergleichbaren Transportbedingungen, oder
    • Transport zum endgültigen Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers, je nach Verfügbarkeit von Sitzplätzen
  • Anspruch auf sofortige Entschädigung zwischen 250 € und 600 €, abhängig von der Entfernung des Fluges, wobei diese Beträge um 50 % reduziert werden können, wenn die Fluggesellschaft eine alternative Beförderung anbietet und die Verspätung bei der Ankunft am Zielort einhält.
Flugdistanz Entschädigung 50 % Reduktion bei verspäteter Ankunft in weniger als 
Bis zu 1.500 km 250 € 2 Stunden
Jeder innereuropäische Flug über 1.500 km und jeder Flug zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € 3 Stunden
Über 3.500 km 600 € 4 Stunden

 

Die genannte Entschädigung kann in bar, per elektronischer Überweisung, per Banküberweisung, per Scheck oder, nach einer vom Passagier unterzeichneten Vereinbarung, in Form von Reisegutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen. 

Es handelt sich um die Nichtdurchführung des geplanten Fluges, für den Sie ein Ticket erworben haben.

Die Rechte im Falle einer Annullierung sind folgende:

  • Anspruch auf Auskunft, Unterstützung und Rückerstattung oder anderweitige Beförderung zu denselben Bedingungen wie bei Nichtbeförderung.
  • Recht auf Entschädigung, zu ähnlichen Bedingungen wie bei Nichtbeförderung, es sei denn:
    • Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem geplanten Flug über die Annullierung informiert, oder
    • Sie wurden in einem Zeitraum von 14 bis 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung informiert und es wurde Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit abzufliegen und weniger als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit am Zielort anzukommen, oder
    • Sie wurden weniger als 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und es wurde Ihnen ein alternativer Flug angeboten, der es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit an Ihrem Endziel anzukommen, oder
    • Die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, wie z. B. politische Unruhen, mit der Durchführung des Fluges unvereinbare Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Streiks, die den Betrieb der ausführenden Fluggesellschaft beeinträchtigen, und die Auswirkungen einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements in Bezug auf ein bestimmtes Flugzeug zu einem bestimmten Datum. 

Es handelt sich um die Verspätung des Fluges am Ausgangsflughafen in Bezug auf die ursprünglich in Ihrer Buchung vorgesehene Zeit. Die Rechte, die bei verspäteten Abflügen geltend gemacht werden können, sind:

  • Auskunftsrecht zu den gleichen Bedingungen wie in den beiden vorhergehenden Fällen.
  • Recht auf Unterstützung, das je nach Flugdistanz den folgenden zeitlichen Fristen unterliegt.
Flugdistanz Anspruch auf Unterstützung, wenn die Verspätung beim Abflug mehr als 
Bis zu 1.500 km 2 Stunden
Jeder innereuropäische Flug über 1.500 km und jeder Flug zwischen 1.500 und 3.500 km 3 Stunden
Über 3.500 km 4 Stunden

 

  • Anspruch auf Erstattung, wenn die Verspätung fünf Stunden oder mehr beträgt und der Passagier beschließt, die Reise nicht anzutreten. Er hat dann innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten des Tickets zu dem Preis, zu dem es erworben wurde, für den nicht angetretenen Teil der Reise und für den angetretenen Teil der Reise, wenn der Flug nicht länger gültig ist. Gegebenenfalls zusätzlich ein Rückflug zum ersten Abflugort so schnell wie möglich. 

Bei einer Ankunft am endgültigen Zielort mit einer Verzögerung von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglich von der Fluggesellschaft geplanten Ankunftszeit kann der Passagier Anspruch auf eine Entschädigung verlangen, die derjenigen entspricht, die bei einer Annullierung des Fluges fällig wäre, es sei denn, die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand verursacht wurde.

Die vorgesehene finanzielle Entschädigung wird auf der Grundlage der Entfernung zum Zielort festgelegt, sofern die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt. 

Wenn die Fluggesellschaft den Passagier in einer niedrigeren Beförderungsklasse unterbringt, als die, für die er bezahlt hat, ist sie verpflichtet, einen Prozentsatz des Preises für das vom Passagier gekaufte Ticket zu erstatten. Siehe den Prozentsatz in der Tabelle:

Flugdistanz in km Innereuropäisch Außereuropäisch
0 - 1.500 km 30 % 30 %
1.500 - 3.500 km 50 % (*) 50 %
+ 3.500 km 50 %* 75 %


(*) Ausgenommen sind Flüge zwischen europäischem Territorium und französischen Überseegebieten, für die 75 % des Ticketpreises erstattet werden. 

AIR EUROPA

www.aireuropa.com

 

INFORMATION UND BUCHUNGEN

Telefonnr.: (+34) 911 401 501 (24 Stunden)

 

ABTEILUNG CUSTOMER RELATIONS

Website: www.aireuropa.com> Brauchen Sie Hilfe > Reklamationen

 

GEPÄCK ( VERSPÄTUNG, VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG)

Rufnummer: 911 360 190
Telefonnr. International: +34 911 360 190
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 9 bis 20 Uhr.

Email: cat.equipajes@cs.aireuropa.com

 

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ENTWICKLUNGSMINISTERIUM

Staatliche Agentur für Flugsicherheit (Agencia Estatal de Seguridad Aérea AESA) Abteilung Qualität und Benutzerschutz (División de Calidad y Protección al Usuario) Paseo de la Castellana, 112 28046 Madrid. Spanien.

www.seguridadaerea.es

Welche Stelle für die Einhaltung der Vorschrift 261 zuständig ist, hängt vom Abflugland des Fluges ab. Die Liste der Kontakte von Einrichtungen aus anderen EU-Ländern finden Sie unter diesem Link: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/passenger-rights/national-enforcement-bodies-neb_en

 

 

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Die Passagierrechte in der Europäischen Union sind in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Eine Zusammenfassung Ihrer Rechte finden Sie hier.

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