Anwendungsbereich
Die europäischen Bestimmungen zu den Fluggastrechten, die in der Verordnung 261/2004 festgelegt sind, gelten für alle Flüge die von Flughäfen innerhalb des Territoriums eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abfliegen, sowie aus Island, Norwegen und der Schweiz, und für alle Flüge, die von Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union durchgeführt werden, auch wenn Sie von Flughäfen ausserhalb der EU abfliegen.
Die Verordnung 261/2004 regelt die Rechte von Passagieren bei Nichtbeförderung, großen Verspätungen, Annullierungen und Änderungen der Beförderungsklasse.
Die Verordnung 261/2004 gilt nur für die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt oder die ausführende Fluggesellschaft ist.
Die Verordnung gilt nicht, wenn Sie unentgeltlich oder mit einem ermäßigten Ticket reisen, das nicht direkt oder indirekt für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Es handelt sich um die Verweigerung der Beförderung des Passagiers auf einem Flug, obwohl er in Übereinstimmung mit den in den Beförderungsbedingungen festgelegten Anforderungen zum Einsteigen erschienen ist, es sei denn, es gibt vernünftige Gründe für diese Verweigerung, wie z. B. gesundheitliche Gründe, Sicherheitsgründe, Vorlage unzureichender Reisedokumente.
In einem Fall von Nichtbeförderung, z. B. aufgrund von Überbuchung, hat das Unternehmen nach Freiwilligen zu suchen und mit ihnen die Gegenleistungen zu vereinbaren. Wenn es jedoch nicht genügend Freiwillige gibt und die Beförderung gegen den Willen des Passagiers verweigert wird, gelten folgende Rechte:
Flugdistanz | Entschädigung | 50 % Reduktion bei verspäteter Ankunft in weniger als |
---|---|---|
Bis zu 1.500 km | 250 € | 2 Stunden |
Jeder innereuropäische Flug über 1.500 km und jeder Flug zwischen 1.500 und 3.500 km | 400 € | 3 Stunden |
Über 3.500 km | 600 € | 4 Stunden |
Die genannte Entschädigung kann in bar, per elektronischer Überweisung, per Banküberweisung, per Scheck oder, nach einer vom Passagier unterzeichneten Vereinbarung, in Form von Reisegutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.
Es handelt sich um die Nichtdurchführung des geplanten Fluges, für den Sie ein Ticket erworben haben.
Die Rechte im Falle einer Annullierung sind folgende:
Es handelt sich um die Verspätung des Fluges am Ausgangsflughafen in Bezug auf die ursprünglich in Ihrer Buchung vorgesehene Zeit. Die Rechte, die bei verspäteten Abflügen geltend gemacht werden können, sind:
Flugdistanz | Anspruch auf Unterstützung, wenn die Verspätung beim Abflug mehr als |
---|---|
Bis zu 1.500 km | 2 Stunden |
Jeder innereuropäische Flug über 1.500 km und jeder Flug zwischen 1.500 und 3.500 km | 3 Stunden |
Über 3.500 km | 4 Stunden |
Bei einer Ankunft am endgültigen Zielort mit einer Verzögerung von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglich von der Fluggesellschaft geplanten Ankunftszeit kann der Passagier Anspruch auf eine Entschädigung verlangen, die derjenigen entspricht, die bei einer Annullierung des Fluges fällig wäre, es sei denn, die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand verursacht wurde.
Die vorgesehene finanzielle Entschädigung wird auf der Grundlage der Entfernung zum Zielort festgelegt, sofern die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt.
Wenn die Fluggesellschaft den Passagier in einer niedrigeren Beförderungsklasse unterbringt, als die, für die er bezahlt hat, ist sie verpflichtet, einen Prozentsatz des Preises für das vom Passagier gekaufte Ticket zu erstatten. Siehe den Prozentsatz in der Tabelle:
Flugdistanz in km | Innereuropäisch | Außereuropäisch |
---|---|---|
0 - 1.500 km | 30 % | 30 % |
1.500 - 3.500 km | 50 % (*) | 50 % |
+ 3.500 km | 50 %* | 75 % |
(*) Ausgenommen sind Flüge zwischen europäischem Territorium und französischen Überseegebieten, für die 75 % des Ticketpreises erstattet werden.
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ENTWICKLUNGSMINISTERIUM
Staatliche Agentur für Flugsicherheit (Agencia Estatal de Seguridad Aérea AESA) Abteilung Qualität und Benutzerschutz (División de Calidad y Protección al Usuario) Paseo de la Castellana, 112 28046 Madrid. Spanien.
Welche Stelle für die Einhaltung der Vorschrift 261 zuständig ist, hängt vom Abflugland des Fluges ab. Die Liste der Kontakte von Einrichtungen aus anderen EU-Ländern finden Sie unter diesem Link: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/passenger-rights/national-enforcement-bodies-neb_en
Um den Online-Check-in zu machen, geben Sie bitte folgende Daten ein:
Air Europa bietet Ihnen online das Flugänderungssystem an.
Überprüfen Sie den Status Ihres Fluges, indem Sie Abflug- / Zielort oder Flugnummer eingeben.
Die Passagierrechte in der Europäischen Union sind in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Eine Zusammenfassung Ihrer Rechte finden Sie hier.
Wenn Ihr Flug von einem Nicht-EU-Flughafen abfliegt, gilt diese Regelung möglicherweise nicht, wenn das Land, von dem Ihr Flug abfliegt, eine eigene Regelung hat.
Wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen möchten, können Sie dies über unser Formular tun.